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   VG Magdeburg, 09.04.2020 - 1 B 149/20   

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https://dejure.org/2020,10619
VG Magdeburg, 09.04.2020 - 1 B 149/20 (https://dejure.org/2020,10619)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 09.04.2020 - 1 B 149/20 (https://dejure.org/2020,10619)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 09. April 2020 - 1 B 149/20 (https://dejure.org/2020,10619)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Minden, 02.04.2020 - 7 L 272/20

    Corona-Krise: Hundesalon darf doch öffnen

    Auszug aus VG Magdeburg, 09.04.2020 - 1 B 149/20
    Auf den Willen der Antragsgegnerin kommt es für die Annahme eines Verwaltungsaktes im Übrigen nicht an (vgl. zu Vorstehendem: VG Minden, Beschluss vom 02.04.2020 - 7 L 272/20 - juris, Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2003 - 10a D 76/01

    Ausschlusskriterium "innenstadtbedeutsames Sortiment"

    Auszug aus VG Magdeburg, 09.04.2020 - 1 B 149/20
    Für die Frage, ob ein bestimmter Sortimentsbereich "einen nicht unerheblichen Anteil" an einem Gesamtsortiment darstellt, sind zwar verschiedene Bemessungskriterien denkbar (zur vergleichbaren Problematik im Bauplanungsrecht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Oktober 2003 - 10a D 76/01.NE -, juris Rdnr. 62).
  • VG Halle, 04.01.2021 - 1 B 506/20

    Öffnungsverbot für ein Ladengeschäft mit Mischsortiment nach der 9.

    Auf den Willen des Antragsgegners kommt es für die Annahme eines Verwaltungsaktes nicht an (vgl. VG Minden, Beschluss vom 2. April 2020 - 7 L 272/20 - juris, Rn. 10; VG Magdeburg, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 149/20 - juris, Rn. 5; VG Halle, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 B 428/20 HAL).

    So kann z. B. auf die Verkaufs- oder Regalfläche, das Produktvolumen oder den mit den Produkten jeweils erzielten Umsatz oder eine Kombination verschiedener Bemessungskriterien abgestellt werden (VG Magdeburg, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 149/20 - juris, Rn. 11).

  • VG Cottbus, 08.01.2021 - 8 L 596/20

    Infektionsschutzrecht

    Als denkbare Bemessungskriterien kommen etwa die Verkaufs- bzw. Regalfläche, das Produktvolumen oder die erzielten Umsätze in Betracht; maßgeblich dürfte letztlich eine mit Blick auf den Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems an den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles ausgerichtete - überschlägige - Gesamtbetrachtung sein (vgl. hierzu auch Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 K 1422/20 -, juris Rn. 31 ff.; Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 149/20 -, juris Rn. 11).
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